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Abwerben von Mitarbeitern: Vorsicht Falle!



admin, Juni 13, 2016

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Gerade in Branchen, in denen es nicht einfach ist, Mitarbeiter zu finden, gehen Arbeitgeber dazu verstärkt dazu über, Arbeitnehmer vom Wettbewerb abzuwerben. Meist verlassen sie sich dabei auf die Unterstützung von Personalberatern. Beim gezielten Abwerben von Mitarbeitern ist allerdings Vorsicht geboten: Denn der aktuelle Arbeitgeber kann sich bei wettbewerbswidrigem Verhalten gegen die Übernahmeversuche wehren.

Vom Grundsatz gehört das Abwerben von Mitarbeitern zur freien Marktwirtschaft und kann daher nicht unterbunden werden. So hat es das Bundesarbeitsgericht (Az. I ZR 96/04) festgelegt.

Das mussten auch die amerikanischen Tech-Giganten AppleGoogleIntel und Adobe, die in den Jahren 2005 bis 2009  miteinander verabredet hatten, Beschäftigte nicht gegenseitig abzuwerben in einem Gerichtsverfahren schmerzlich erfahren.

Nicht-Abwerben schützt vor Strafe nicht

So stimmte vor etwa einem Jahr eine US-amerikanische Richterin einem Vergleich mit Mitarbeitern zu, die wegen der entsprechenden Absprachen zwischen den Unternehmen vor den Kadi gezogen waren.

typographySie argumentierten, es seien wettbewerbsfeindliche Absprachen gewesen, die ihnen die Aussicht auf höhere Einkommen verwehrt hätten. Immerhin: Der Sammelklage schlossen sich rund 64.000 Menschen an, die eine Summe von insgesamt drei Milliarden Dollar forderten.

Die Unternehmen hatten sich mit den Mitarbeitern zunächst auf eine Zahlung von 324,5 Millionen Dollar geeinigt, doch das war von der Richterin als zu gering zurückgewiesen worden.

Nach Abzug des geforderten Anwaltshonorars von mehr als 81 Millionen Dollar und anderer Kosten wäre damit nur noch eine Zahlung von 3750 Dollar pro klagendem Mitarbeiter übrig geblieben. Letztlich stimmte die zuständige Richterin Lucy Koh einem Vergleich über 415 Millionen Dollar auf vorläufiger Basis zu. (Quelle: DPA)

 

Abwerben von Mitarbeitern: Was geht und was nicht?

Freelancer work on laptop computer while talk on smartphoneAber auch im gegenteiligen Fall – dem tatsächlichen Abwerben von Mitarbeitern – ist die Sache immer auch ein wenig heikel. Oder besser gesagt: Sie ist es nur dann nicht, wenn sich alle Beteiligten an die Regeln halten.

Und die gehen so: Beißt ein Mitarbeiter bei einem lukrativen Konkurrenzangebot an und setzt sich dabei über den geltenden Vertrag beim aktuellen Arbeitgeber hinweg, kann es für den Wechselwilligen kritisch werden.

Wer zum Beispiel bereits vor Ablauf seiner Kündigungsfrist für den neuen Arbeitgeber arbeitet, kann vom alten Brötchengeber auf Schadenersatz verklagt werden. Wegen wettbewerbswidrigen Verhaltens darf ein Arbeitgeber die neue Arbeitsstätte des betreffenden Mitarbeiters aber nur dann verklagen, wenn der neue Arbeitgeber den Kollegen aktiv und nachweislich zum Vertragsbruch angestiftet hat.

 

Abwerben von Mitarbeitern: Kollegen werben Kollegen… bloß nicht!

Man stelle sich vor: Ein scheidender Arbeitnehmer ist so von seinem neuen Brötchengeber begeistert, dass er auch anderen versucht, den Wechsel schmackhaft zu machen. Möglicherweise bekommt er von der neuen Arbeitsstelle dafür gar eine Erfolgsprämie dafür in Aussicht gestellt?

Geht gar nicht! Nach einem nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf (Az.: 17 Sa 1133/08)  ist das Unterfangen spätestens dann wettbewerbswidrig, wenn er anderen Kollegen Bewerbungs-Formulare der neuen Firma zuspielt.

 

Abwerben von Mitarbeitern: Wenn der Headhunter zwei mal klingelt…

Aber wie gestaltet es sich denn nun bei einem Anruf eines Personalberaters bei dem begehrten Talent zu dessen Arbeitszeiten und auf dessen Bürotelefon? Diese Kröte muss der aktuelle Arbeitgeber tatsächlich schlucken und kann sich nicht dagegen wehren. So hat es der Bundesgerichtshof in gleich zwei Urteilen entschieden (Az.: I ZR 221/01 und Az.: I ZR 183/04).

Dabei ist allerdings zu beachten:

  • Der Personalberater darf den Arbeitnehmer im Büro zwar kontaktieren, ihm kurz sein Anliegen erklären und den Kandidaten um einen weiteren Gesprächstermin bitten.
  • Dieser sollte dann aber unbedingt außerhalb der Firma stattfinden und nicht zu den Bürozeiten.
  • Ruft der Headhunter das Talent ein zweites Mal im Büro an und blockiert wohlmöglich über längere Zeit das Telefon, ist das bereits kritisch. Gerichte haben ein solches Verhalten bereits als Störung der betrieblichen Abläufe gewertet.
  • Und ganz wichtig: Signalisiert ein Talent ausdrücklich, dass die vakante Position nicht von Interesse ist – Finger weg vom Hörer! Spätestens das sehen Richter überhaupt nicht mehr gerne.

 

Abwerben von Mitarbeitern: Telefon umstellen

Business Team Discussion Meeting Corporate ConceptVerbieten oder verhindern können Unternehmen die Abwerbeversuche von Headhuntern zwar im Allgemeinen nicht, wenn sich diese an die geltenden Spielregeln halten. Aber sie bewegen sich im legalen Bereich ihrer Möglichkeiten, wenn sie versuchen, den Kontakt zwischen dem Personalberater und einem Talent zu erschweren.

Zum Beispiel spricht nichts dagegen, wenn externe Anrufe grundsätzlich von den Mitarbeitern aus der Zentrale angenommen werden. Auch die Anweisung, Personalberatungsunternehmen nicht in die einzelnen Fachabteilungen durchzustellen, ist rechtens.

Und Personalberater, die nun aber die scheinbar zündende Idee haben, sich von vornherein nicht als der auszugeben, der sie tatsächlich sind, sei gesagt: Zum einen ist das reichlich unprofessionell – zum anderen werten auch Gerichte solch ein Vorgehen als nicht praktikabel. Denn es gehört zum Grundsatz des wettbewerblichen Anstands, solche Dinge zu unterlassen.



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